AGB

  1. Geltungsbereich
    1. Diese AGB gelten für Käufer die bei Abschluss des Vertrages mit der Firma Felix Lang Sonnenschutzsysteme (weiter „Verkäufer“ genannt), in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, handeln.
    2. Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners wird hiermit endgültig widersprochen.
    3. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und vom Geschäftsführer oder Vorgesetztem des Verkäufers unterzeichnet sind. Sonstige Mitarbeiter, Vertreter oder Agenten des Verkäufers sind zu abweichenden Vereinbarungen nicht befugt.
  2. Angebote / Auftragsbestätigung / Vertragsabschluss
    1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, bei Produktbeschreibungen und Produktabbildungen bleiben Änderungen vorbehalten. Änderungen und Nebenabreden sowie gegebene Zusagen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
    2. ) Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu unseren sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, können nicht entstehen.
    3. Auftragsbestätigungen sind umgehend nach Erhalt vom Käufer auf Richtigkeit zu prüfen (vor allem Mengen-, Maß- und Farbangaben). Fehler sind unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen.
    4. Auftragsbestätigungen können sowohl schriftlich als auch mündlich vereinbart werden.
  3. Widerrufsbelehrung
    1. § 312g Abs. 2, Satz 1 Nummer 1 BGB – Solange Aufträge nur auf Grundlage eines gesondert zu erstellenden Aufmaßes, vom Kunden ausgesuchtem Material und Farbgebung und erst danach vorgenommenem Zuschnitt der Überdachung / Sichtschutz / Markise etc. erfolgen, steht dem Kunden als Verbraucher kein Widerrufsrecht zu, da es sich um eine individuelle Anfertigung handelt. Es muss deshalb auch nicht über das Widerrufsrecht belehrt werden.

Ende der Widerrufsbelehrung

  1. Preise
    1. Die vereinbarten Preise gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten.
    2. Ändern sich nach Vertragsschluss Stückzahlen oder Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise, der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht.
    3. Sind seit Vertragsabschluss mindestens 6 Monate vergangen und ändern sich danach Löhne oder Materialpreise, so ist der Lieferant zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie vereinbart worden ist. Der Käufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  2. Zahlung
    1. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Kaufpreise und Preise für sonstige Leistungen bei Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Leistung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in Bar oder per Überweisung fällig.
    2. Skontoabzüge sind nicht berechtigt. Abweichungen sind nur nach Absprache möglich.
    3. Der Käufer hat nur ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Lieferanten anerkannt wurden.
  3. Gewährleistung
    1. Für alle von uns montierten Elemente übernehmen wir eine Gewährleistungspflicht von 2 Jahren. Elektro- und Verschleißteile gehören nicht zu diesem Geltungsbereich. Auf sämtliche Aluminiumteile erhalten Sie für die Formbeständigkeit eine Garantie von 5 Jahren vom Hersteller.
  4. Baugenehmigung
    1. Die Informationseinholung über eventuelle Baugenehmigungspflichten als auch die darauffolgende Beschaffung der Baugenehmigung sowie einer spezifischen Statik liegen im Verantwortungsbereich des Käufers. Bei Vertragsabschluss verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme und Zahlung.
  5. Eigentumsvorbehalt
    1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Geschäftsinhaber das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Geschäftsinhaber das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
    2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Lieferanten unberührt.
    3. Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Käufer dieselbe ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht an andere herausgeben.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, dem Geschäftsinhaber den Zugriff auf die Ware durch Dritte, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde dem Geschäftsinhaber unverzüglich anzuzeigen.
  6. Montagebedingungen
    1. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind.
    2. Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen des Käufers entstehen, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Monteure beruhen.
    3. Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen vorausgesetzt. Der Bauplatz muss gut zugänglich sein und darf keine Hindernisse aufweisen. Gartenmöbel, Blumentöpfe oder ähnliches sind zu räumen. Bei vorgesehenen Fundamentarbeiten muss die Fläche von Asphalt, Beton, Pflaster oder ähnlicher Bausubstanz entfernt werden. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Leitungen, Kabeln und sonstigen im Boden oder an oder im Gebäude gelegen Gegenständen, die ihm nicht vor Aufnahme der Montagearbeiten von dem Käufer bekannt gemacht worden sind. Beschädigungen an Pflaster oder Bodenbelag sind nicht vom Verkäufer zu tragen, außer bei grober Fahrlässigkeit. Die Wiederherstellung von Pflaster und/oder anderen Bodenbelägen nach Abschluss der Montagearbeiten obliegt dem Käufer. 
    4. Soweit Zusatzarbeiten erforderlich werden, werden diese gesondert nach Lohn und Materialkosten abgerechnet.
    5. Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen (Sachschäden) entstehen, hat der Lieferant nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure beruhen; für leichte Fahrlässigkeit hat der Lieferant insofern nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten einzustehen.
    6. Der Elektroanschluss ist kein Auftragsinhalt der Firma Felix Lang Sonnenschutzsysteme. Es gehört zu den Aufgaben des Käufers dies entsprechend zu beauftragen.
    7. Bei Fundamentarbeiten ist die Entsorgung des Erdaushubs nicht im Auftragsumfang enthalten. Auch die Anpflasterung bzw. der Verschluss der Fundamentoberfläche gehört nicht zum Auftragsumfang der Firma Felix Lang Sonnenschutzsysteme. Es gehört zu den Aufgaben des Käufers dies entsprechend zu beauftragen.
    8. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Käufer keinen Urlaub am Montagetermin nehmen muss und dies allein die Entscheidung des Käufers ist. Es folgt dementsprechend keinerlei Erstattung in Form von Schadenersatz oder Rückvergütung.
    9. Bei Montagen, welche durch schlechtes Wetter verschoben werden müssen, besteht ausdrücklich weder ein Rücktrittsrecht noch Anspruch auf Schadenersatz. Die Montage wird dann sobald das Wetter es zulässt durch die Firma ausgeführt, zu berücksichtigen. Der Firma ist ein entsprechender Zeitpuffer zu gewähren. Allgemein- Bei Lieferantenverzögerungen behalten wir uns die Notwendigkeit eines erneuten Montagetermins vor.
    10. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Gewährleistung auf Abdichtungen jeglicher Art. Es werden nur zugelassene Materialien von unseren Vorlieferanten verwendet, jedoch handelt es sich größtenteils um Wartungsfugen bzw. Pflegefugen, welche von der Gewährleistung ausgenommen werden. Insbesondere bei Aufstellungen über Wohnräume (Balkon über Wohnraum), seitliche Abdichtungen von Sparren, Fassadenanbindungen, Terrassendach o. Carportverbindungen, Kopplungsstellen etc. kann keine Dichtigkeit garantiert werden. Das Gewerk Abdichtung muss vom Spenglern und Dachdeckern bei Notwendigkeit fremd vom Käufer in Auftrag gegeben werden. Die Prüfung der Notwendigkeit obligt dem Käufer bzw. Bauherrn o. der von Ihm beauftrageten Bauleiter/Bauingenieur/Bauarchitekt. Auf Wunsch des Käufers kann eine vorläufige Abdichtung übernommen werden, für deren Dichtigkeit aber keine Gewährleistung übernommen wird.
    11. Die Toleranz/ Spaltmaß im Zuschnitt von Anlagen liegt bei bis zu 5mm.
  7. Schlussbestimmung, Gerichtsstand
    1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag und seine Anlagen können nur schriftlich aufgehoben, geändert oder ergänzt werden. Gerichtsstand für beide Teile ist Fürth.

Stand: 07/2018